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Eigentumsvorbehalt

 

Eigentumsvorbehalt

Bedeutung

Der Eigentumsvorbehalt (EV) ist in § 449 I BGB geregelt und stellt die dingliche Eigentumsverschiebung unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung nach § 158 I BGB.

Erfahrungen zeigen, dass insbesondere der Eigentumsvorbehalt bei den Kreditversicherern - speziell im Schadenfall - sehr genau geprüft wird. Im Falle von entgegenstehenden Einkaufbedingen Ihres Kunden, ist der Eigentumsvorbehalt häufig aufgehoben und oder nicht mehr eindeutig. 

Dies ist aus Sicht der Kreditversicherer ein risikoerhöhender Tatbestand, der angezeigt werden muss. Eine Nichtanzeige kann als Obliegenheitsverletzung angesehen werden und stellt den Versicherer gegebenenfalls. von der Schadenregulierung frei.

Ausführliche Informationen zur Warenkreditversicherung und Anbieter einer Kreditversicherung finden Sie auf HRP-Webseiten

Überprüfen Sie Ihre AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) auf die rechtskräftige Vereinbarung sämtlicher Formen des EV. Bei abweichenden Einkaufsbedingungen gilt, diese mit dem Kreditversicherer abzustimmen und sich das Limit erneut bestätigen zu lassen bzw. bereits beim Limitantrag darauf aufmerksam zu machen.

Die verschiedenen Varianten des Eigentumsvorbehalts

Die Möglichkeit kann schnell Realität werden: Die Ware ist vertragsgemäß geliefert worden, doch der Kunde zahlt nach Ablauf des Zahlungsziels überraschend nicht. Eigentlich eine klare Sache, denn jedes umsichtige Unternehmen hat in seinen Lieferbedingungen auch einen Eigentumsvorbehalt verankert. Grundsätzlich reicht dafür ein einfacher Satz aus: „Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers“. Doch Vorsicht! So einfach ist es meistens nicht.

Einfacher Eigentumsvorbehalt:

Juristisch sind der Kaufvertrag und die Übertragung des Eigentums an der verkauften Sache zwei verschiedene Dinge. Der Kaufvertrag dokumentiert nur den Anspruch auf die Übertragung des Eigentums, Voraussetzung für den Übergang ist jedoch, dass die Ware tatsächlich vom Verkäufer an den Käufer übergeben wird und sich beide einig sind, dass der Käufer der Eigentümer ist.

Doch anders als beim Kauf „Zug um Zug“ (Ware gegen Geld) erhält der Käufer beim Kreditkauf die Ware, ohne sofort zu bezahlen. Um bis zur endgültigen Bezahlung noch den Zugriff zu haben, kann sich der Verkäufer „das Eigentum vorbehalten“. Dafür muss er allerdings im Kaufvertrag die Bedingungen festlegen, zu denen der Übergang des Eigentums stattfinden soll. Dies geschieht in der Regel in den zum Vertrag gehörenden „Allgemeinen Lieferungs? und Zahlungsbedingungen“.

Grundsätzlich reicht für die Sicherung der Eigentumsrechte schon ein einziger Satz: „Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers.“ Aber dieser so genannte einfache Eigentumsvorbehalt sichert dem Verkäufer die Ware nur im ursprünglichen Lieferungszustand. Wird sie verarbeitet, mit anderen Produkten vermischt oder vermengt, kann das Recht des Verkäufers erlöschen (§ 946 ff BGB).

Saldo?/Kontokorrent?Eigentumsvorbehalt:

Der Verkäufer kann sich das Eigentum auch an bereits bezahlter Ware bis zur Bezahlung aller von ihm gelieferten Waren vorbehalten. Dann sichert die bereits bezahlte Lieferung die noch unbezahlte. Diese Form wird als „Saldo oder Kontokorrent?Eigentumsvorbehalt“ bezeichnet.

Beispiel: „Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs? oder Umkehrwechsel behält sich der Verkäufer das Eigentum vor an seinen Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen.“

Erweiterter Eigentumsvorbehalt:

Um die Gefahr auszuschließen, dass sein Eigentum durch Verarbeitung erlischt, kann der Verkäufer zudem Klauseln vereinbaren, die seinen Eigentumsvorbehalt erweitern oder aber auch die Rückübertragung der schon beim Käufer entstandenen Eigentumsrechte ermöglichen. In diesem Fall spricht man von einem „erweiterten Eigentumsvorbehalt“.

Beispiele für solche Klauseln:

Hersteller? und Verarbeitungsklausel

„Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.“

Verarbeitungs? und Vermischungsklausel

„Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.“

Vorausabtretung

„Der Käufer tritt hier mit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehören oder aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.“

Freigabeklausel

„Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.“

Die Ausführungen zum Eigentumsvorbehalt erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 
IHR HRP-TEAM

Lieferantenkredite

Finanzierungsform auf Kosten des Lieferanten

Ohne Lieferantenkredite wären die Vereinbarung von den Eigentumsvorbehaltsrechten nicht in dem Maße notwendig, um die Rechte des Verkäufers zu schützen. 

Ausführliche Informationen zu Lieferantenkredite finden Sie auf der HRP-Webseite Lieferantenkredite.