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Börse zum Ankauf zahlungsgestörter Forderungen

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Zahlungsgestörte Forderungen

Zahlungsgestörte Forderungen ist für viele Unternehmen ein Problem. 

Eine zahlungsgestörte Forderung liegt vor, wenn diese (mit Rückzahlungs- und Zinsanspruch), soweit sie fähig ist, ganz oder teilweise seit mehr als 90 Tagen nicht ausgeglichen ist, d.h. wenn die Differenz zwischen Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert (voraussichtlich realisierbarer Teil der Forderungen) der Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung spiegelt. 

Das ist in jedem einzelnen Fall lästig, bei ausreichend hohem Volumen hingegen sogar in manchen Situationen geschäftsgefährdend. Somit kann es kaum verwundern, dass sich ein Markt für die Veräußerung solcher zahlungsgestörter Forderungen gebildet hat.

Auch wenn die Nähe zum Factoring offensichtlich ist, sind zahlungsgestörte Forderungen nicht mit einem Factoringangebot deckungsgleich. Vielmehr lassen sich die beiden Dienstleistungen sogar recht eindeutig voneinander abgrenzen.

Beim Factoring erwirbt der Forderungskäufer (Factor) eine Forderung vom Forderungsverkäufer (Anschlusskunde). Wirtschaftlicher Gehalt dieses Vorgangs ist in erster Linie, den Anschlusskunden von der Verwaltung und Einziehung der Forderung zu entlasten und ihm dafür Liquidität zu verschaffen; beim echten Factoring erfolgt das mit Übernahme des Ausfallrisikos durch den Faktor.

Nach geänderter Verwaltungsauffassung (vgl. BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2015) wird neben

  • sog. echtem und unechtem Factoring nun zusätzlich zwischen der
  • Abtretung zahlungsgestörter und nicht zahlungsgestörter Forderungen unterschieden.

Eine Forderung gilt danach als zahlungsgestört, wenn sie, soweit sie fällig ist, ganz oder zu einem nicht nur geringfügigen Teil seit mehr als 90 Tagen nicht ausgeglichen wurde.

Während also beim Factoring nach wie vor das Risiko des Ausfalls bzw. der Forderungsausfall an sich für den Kaufpreis der abzutretenden Forderung und somit auch für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Leistung des Forderungskäufers grundsätzlich keine Rolle spielt, wird im Forderungskauf von non-performing-loans ein Abschlag auf den Nennwert gerade wegen der fehlenden Werthaltigkeit der Forderung vorgenommen.

Hierin wird kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt gesehen. Folglich ist auch kein der Umsatzbesteuerung unterliegender, eigenständiger wirtschaftlicher Vorgang (Umsatz) gegeben.

Zahlungsgestörte Forderungen - Auktionsprinzip

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